Gemeinde Lonsee

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Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024

Gemeinde Lonsee Alb-Donau-Kreis
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats statt.
In der Gemeinde Lonsee sind dabei insgesamt 18 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Weil unechte Teilortswahl stattfindet,
sind die Gemeinderäte als Vertreter für die Wohnbezirke zu wählen und zwar

für den Wohnbezirk  Anzahl der zuwählenden Gemeinderäte          Zahl der höchstens zulässigen Bewerber eines Wahlvorschlags
Ettlenschieß     23
Halzhausen 23
Sinabronn12
Lonsee88
Luizhausen12
Urspring34
Radelstetten12

In der Ortschaft Ettlenschieß sind dabei 8 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 16.
In der Ortschaft Halzhausen/Sinabronn sind dabei insgesamt 10 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Weil unechte Teilortswahl stattfindet, sind die Ortschaftsräte als Vertreter für

die Wohnbezirke zu wählen und zwar

für den WohnbezirkAnzahl der zu wählenden OrtschaftsräteZahl der höchstens zulässigen Bewerber eines Wahlvorschlags
Halzhausen77
Sinabronn34

In der Ortschaft Luizhausen sind dabei 8 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 16.
In der Ortschaft Urspring sind dabei 8 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 16.
In der Ortschaft Radelstetten sind dabei 8 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 16.


2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr
beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses Bürgermeisteramt Lonsee , Hindenburgstr. 16, 89173 Lonsee schriftlich einzureichen. Später eingehende
Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18Abs. 2 KomWO).


2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten
Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind jeweils gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl
nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.


2.2 Zulässige Zahl der Bewerber


2.2.1 Ortschaften mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl Wahlvorschläge für den/die Ortschaftsrat/-räte der Ortschaft(en) Ettlenschieß,
Luizhausen, Urspring und Radelstetten dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1.


2.2.2 Gemeinden/Ortschaften mit unechter Teilortswahl unabhängig von der Einwohnerzahl Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen für die Wohnbezirke,
für die ein, zwei oder drei Vertreter zu wählen sind, jeweils einen Bewerber mehr und für die Wohnbezirke, für die vier Vertreter und mehr zu wählen sind, höchstens
so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Wahlvorschläge für den/die Ortschaftsrat/-räte der Ortschaft(en) Halzhausen/Sinabronn dürfen für die
Wohnbezirke, für die ein, zwei oder drei Vertreter zu wählen sind, jeweils einen Bewerber mehr und für die Wohnbezirke, für die vier Vertreter und mehr zu wählen sind,
höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.


2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten
Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung
vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre
Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit
der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde,
bei der Wahl des Ortschaftsrats die jeweilige Ortschaft. Hat eine Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung in einer Ortschaft weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder, reicht
dies zur Bildung einer Mitgliederversammlung in der Ortschaft nicht aus; die Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte dieser Ortschaft können dann in einer Versammlung der zum Zeitpunkt
ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder Wählervereinigung in der Gemeinde gewählt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz ausreichender
Mitgliederzahl in der Ortschaft zu einer Mitgliederversammlung auf Ortschaftsebene, zu der nach der Satzung der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung ordnungsgemäß
eingeladen worden ist, weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder erschienen sind und die Versammlung auf Ortschaftsebene deshalb abgebrochen werden muss. Für die Einleitung des Bewerberaufstellungsverfahrens auf Gemeindeebene gelten die entsprechenden internen Regelungen der Partei/mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung. Bei nicht mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigungen ist eine Feststellung, dass die Zahl der wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung zur Bildung einer Aufstellungsversammlung auf der
Ortschaftsebene nicht ausreicht, erst möglich, wenn die einberufene Versammlung der wahlberechtigten Anhänger auf Ortschaftsebene abgebrochen werden muss, weil weniger als drei wahlberechtigte Personen erschienen sind; erst dann kann das Bewerberaufstellungsverfahren auf Gemeindeebene eingeleitet werden.


2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten
Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen
gelten entsprechend.


2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewerber bei unechter Teilortswahl müssen zum Zeitpunkt der
Zulassung der Wahlvorschläge und am Tag der Wahl in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie sich aufstellen lassen. Wählbar in den Ortschaftsrat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist,
das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag in der Ortschaft wohnt (Hauptwohnung). Bei Ortschaftsratswahl mit unechter
Teilortswahl müssen die Bewerber zusätzlich zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Tag der Wahl in dem Wohnbezirk der Ortschaft wohnen, für den sie sich aufstellen lassen.
Nicht wählbar sind Bürger,
• die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
• die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
• Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer       strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.


2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
• den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
• Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; bei unechter Teilortswahl ist in den Fällen, in denen der Bewerber mehrere Wohnungen
in der Gemeinde hat, die Anschrift in dem Wohnbezirk anzugeben, für den der Bewerber aufgestellt wurde;
• bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.
Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge - bei unechter Teilortswahl nach Wohnbezirken getrennt - aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein;
für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.


2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst
Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift
von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.


2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei
Teilnehmer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.


2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).


2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);
für die Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft(en)

 Personenzahl
Ettlenschießvon 10
Halzhausen/Sinabronnvon 10
Luizhausen von 10
Urspringvon 10
Radelstettenvon 10


Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften). Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
• von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
• von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der
Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.


2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom
Bürgermeister – Bürgermeisteramt Lonsee , Hindenburgstr. 16, 89173 Lonsee kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wähler vereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung
anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgeben den Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- /Vertreter- oder Anhängerversammlung
vgl. 2.3) bestätigt werden.


2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind
Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach
§ 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung
an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Woh-
nungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvor schläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).


2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind
ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).


2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.


2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

o eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zuge- stimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
o von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörig keit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde
seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
o Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner
o erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
o eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer
haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzen den des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind; • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9),
sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
o bei der Wahl des Ortschaftsrats, wenn die Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder-/Vertreter oder Anhängerversammlung in der Gemeinde aufgestellt worden sind (vgl. 2.3), eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen; die Bestätigung kann auch auf dem Wahlvorschlag selbst erfolgen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.


2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt,
gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.


2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch
erhältlich beim Bürgermeisteramt Lonsee , Hindenburgstr. 16, 89173 Lonsee.


3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.


3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser
Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung
begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung haben.


3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichniseingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der
Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde
– im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei
keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens
drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3
und 4 KomWO anzuschließen.


3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Lonsee , Hindenburgstr. 16, 89173 Lonsee eingehen. Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen
Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Lonsee , Hindenburgstr. 16, 89173 Lonsee bereit. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedie-
nen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
Lonsee, 01.02.2024
Bürgermeisteramt
Jochen Ogger, Bürgermeister

Wahlergebnisse

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Hier finden Sie die Ergebnisse der Bürgermeisterwahl vom 19.03.2023.

Hier finden Sie die Ergebnisse der Bundestagswahl vom 26.09.2021 für die einzelnen Wahlbezirke der Gemeinde Lonsee.

Hier finden Sie die Ergebnisse der Landtagswahl vom 14.03.2021.

Ergebnisse zu allen früheren Wahlen (Bundestags-, Landtags-, Europa- und Kommunalwahlen)  finden Sie hier.