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Auswirkungen der Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg wurde im Blick auf die Digitalisierung von Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des sogenannten Virtuellen Bauamts Baden-Württemberg geändert. Diese Änderung trat am 25. November 2023 in Kraft. Die Plattform „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg (ViBa BW)“ wird seit November 2022 von Pilotkommunen erprobt und dabei auch den landesrechtlichen Voraussetzungen angepasst. Seit Sommer 2023 laufen die ersten Tests unter Realbedingungen. Das Virtuelle Bauamt ist eine End-to-End-Lösung: Von der Antragsstellung, über die Beteiligung von Behörden, Bearbeitung des Vorgangs bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sollen alle Verfahrensschritte medienbruchfrei digital erfolgen. Herzstück ist der digitale Vorgangsraum – ein Bereich, in dem Bauherr, Bauamt und alle anderen betroffenen Behörden direkt und simultan am Antrag arbeiten können.

Die wichtigsten Änderungen in der Landesbauordnung (LBO)

Das Einreichen

Bis das Virtuelle Bauamt in Echtbetrieb geht, müssen Bauanträge direkt bei den unteren Baurechtsbehörden (Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Bauen, Brand- und Katastrophenschutz) unter der Mailadresse bauantrag(@)alb-donau-kreis.de und nicht mehr über die Gemeinden eingereicht werden. Die Gemeinden werden seitens der unteren Baurechtsbehörde unverzüglich über die eingehenden Vorhaben informiert.

Die Nachbarbeteiligung

Die Beteiligung angrenzender Nachbarinnen und Nachbarn wird auf Fälle begrenzt, in denen diese tatsächlich unmittelbar betroffen sind – also bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften.

Die Bekanntgabe

Baurechtliche Entscheidungen sollen künftig elektronisch bekanntgegeben werden können. Dies ermöglicht es, digitale Baugenehmigungsverfahren medienbruchfrei, also durchgängig elektronisch durchführen zu können. Derzeit ist in der LBO noch eine formelle, schriftliche Zustellung vorgeschrieben.

Verpflichtend elektronisch

Nach aktueller LBO-Fassung können Anträge und Bauvorlagen elektronisch eingereicht werden. Künftig soll dies verpflichtend der Fall sein. Ab 1. Januar 2025 soll eine Einreichung in Papierform ausgeschlossen sein.