Gemeinde Lonsee

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Vorteile der Sanierung für private Gebäudeeigentümer

Des Festlegung des Sanierungsgebiets für Eigentümerinnen und Eigentümer bietet die Möglichkeit, Fördermittel für umfassende Modernisierungsmaßnahmen an ihren Gebäuden innerhalb des Sanierungsgebiet zu erhalten.

Höhe der Zuschüsse

Förderungen bis zu 30 % der Investitionskosten für Modernisierungsmaßnahmen, verbunden mit einer Förderobergrenze von 30.000 €, sind möglich.

Zusätzlich sind Förderungen für die Neuschaffung von abgeschlossenen Wohneinheiten in Bestandsgebäuden in Höhe von ebenfalls 30 % der Investitionskosten, verbunden mit einer Förderobergrenze in Höhe von 10.000 € je neu geschaffener Wohneinheit, möglich. Dabei können die Förderungen der umfassenden Modernisierung und der Neuschaffung von Wohneinheiten bis zu einer Höhe von maximal 50.000 € kumuliert werden.

Über die Förderung der Modernisierungsmaßnahmen hinaus können Eigentümerinnen und Eigentümer, die Modernisierungsmaßnahmen an ihrem Gebäude durchführen, eine Steuerbescheinigung nach den §§ 7h, 10f, 11a Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen. Investitionskosten für Modernisierungen können so bis zu 12 Jahre nach Abschluss der Maßnahmen auf die Einkommensteuer abgeschrieben werden.

Die konkreten Abschreibungssätze belaufen sich wie folgt:

  • Bei eigengenutzten Gebäuden: Jährlich 9 % der Investitionskosten für 10 Jahre nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen
  • Bei vermieteten Gebäuden: Jährlich 9 % der Investitionskosten für die Jahre 1-8 sowie jährlich 7 % der Investitionskosten für die Jahre 9-12 nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen

Die Steuerbescheinigung wird von der Gemeinde Lonsee ausgestellt und dient zur Vorlage bei den Finanzbehörden.

Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Förderung und einer Steuerbescheinigung nach den §§ 7h, 10f, 11a Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde Lonsee vor Beginn der Modernisierungsarbeiten.

Außerdem möglich ist die Förderung eines Abbruchvorhabens innerhalb des Sanierungsgebiets „Ortskern III“. Für Abbruchmaßnahmen können, bei einem vorherigen Abschluss einer Ordnungsmaßnahmenvereinbarung, Kostenerstattungsbeträge von 50 % der notwendigen Abbruchkosten bis zu einer maximalen Fördersumme von 40.000 € gewährt werden. Eine anschließende Neubebauung des Grundstücks wird dabei vorausgesetzt.

Bewilligungsrichtlinien zur Förderung von Privatmaßnahmen