Gemeinde Lonsee

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Zuschuss für steckerfertige PV Anlagen 2026

Freiwilliges kommunales Förderprogramm 2026

Gute Nachrichten für alle, die über die Anschaffung einer steckerfertigen Photovoltaikanlage nachdenken: Auch 2026 unterstützt die Gemeinde den Kauf von Mini-Solaranlagen bzw. Balkon-PV-Anlagen mit einem einmaligen Zuschuss.

Egal ob in einer Miet- oder Eigentumswohnung oder im eigenen Haus – eine Balkon-PV-Anlage bietet einen einfachen Einstieg in die eigene Stromerzeugung und ist ein erster Schritt hin zu mehr Klimaschutz und Energiewende im Alltag.

Alle wichtigen Informationen zum kommunalen Förderprogramm finden Sie in der nachfolgenden Förderrichtlinie sowie im Informationsblatt. Der Antrag kann unkompliziert über das untenstehende Formular gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass nur vollständig eingereichte Anträge bearbeitet werden können. Laden Sie daher alle geforderten Unterlagen vollständig hoch.

Förderrichtlinie

Informationsblatt

 

 

Online Antragsformular

Antrag steckerfertige Photovoltaikanlage

Formular
Beantragt wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 100 € pro Modul für die Installation einer steckerfertigen Photovoltaikanlage. Förderfähig sind max. 2 Module mit einer maximalen Wechselrichterleistung von 800 Watt.


Es können nur vollständige Anträge berücksichtigt werden, hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:
-Kopie der Originalrechnung
-Kopie der Anmeldung der Anlage beim Marktstammdatenregister
-Foto der installierten Anlage
-(Bestätigung des Vermieters/der Eigentümergemeinschaft, bei nicht Eigentum)


Auszahlung Zuschuss
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Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die antragstellende Person versichert die Richtigkeit der oben gemachten Angaben.

Die antragstellende Person ist damit einverstanden, dass die Gemeinde Lonsee die hier erhobenen Daten zur Richtigkeit der oben gemachten Angaben speichert und weiterverarbeitet. Die Gemeinde Lonsee versichert, dass die oben genannten Daten nur zur Bearbeitung dieses Antrags verwendet werden. Die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSVGO sind Bestandteil des Antrags.